Allgemeine Geschäftsbedingungen Softwareerstellung B2B
Auftragnehmer und Vertragspartner
M-Kling IT-Training GmbH
c/o Regus Friedrichstraße
Friedrichstr. 15
70174 Stuttgart
Amtsgericht Stuttgart | HRB 800006
Vertreten durch:
Geschäftsführer Michael Kling
Mobil-Tel.: +49/ (0)176/ 707 565 41
E-Mail: info@m-kling-office.de
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Stand: 05/ 2025
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Bedingungen der M-Kling IT-Training GmbH (nachfolgend: „Auftragnehmer“), gelten für die von dem Anbieter gegenüber Unternehmen (nachfolgend: „Auftraggeber“) angebotenen Leistungen zur Softwareerstellung. Als Unternehmer gilt jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (i.S.d. § 14 BGB). Der Einbeziehung von Bedingungen des Kunden wird widersprochen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
§ 2 – Vertragsschluss
(1) Der Auftragnehmer unterbreitet auf Anfrage dem Kunden ein Leistungsangebot. Der Vertragsschluss erfolgt mit Annahmeerklärung des Angebotes durch den Auftraggeber.
(2) Behält sich der Auftragnehmer im Angebot eine bestimmte Annahmefrist vor, so kann das Angebot nur innerhalb dieser Frist angenommen werden. Eine Annahme nach Ablauf dieser Frist gilt als neues Vertragsangebot seitens des Kunden. Die Annahme des Vertrages durch den Auftragnehmer erfolgt in diesem Fall durch eine ausdrückliche Annahmeerklärung innerhalb von zwei Werktagen nach Eingang des Vertragsangebotes.
§ 3 – Leistungen
(1) Gegenstand der Leistungen ist die entgeltliche Erstellung von softwarebezogenen Programmierleistungen, nachfolgend als Software bezeichnet, durch den Auftragnehmer zur dauerhaften Überlassung an den Auftraggeber auf der Grundlage eines Lastenhefts, das der Auftragnehmer spätestens nach Annahme des Angebotes durch den Auftraggeber erstellen wird, einschließlich der dazu erforderlichen Beratungsleistungen.
(2) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung zur Leistungserbringung nach jedem abgeschlossenen Leistungsabschnitt enden kann. Soweit die einzelnen Leistungsabschnitte zwischen den Parteien nicht abweichend geregelt werden, sind sie wie folgt festgelegt:
- Leistungsabschnitt 1: das Erstellen eines Lastenhefts als Arbeitsgrundlage für den Auftragnehmer zur Erstellung der Software;
- Leistungsabschnitt 2: die Erstellung der Software, eine Benutzerdokumentation ist nur geschuldet, soweit dies individuell vertraglich vereinbart wurde
- Leistungsabschnitt 3: die Übergabe der Software als Upload auf einen vom Auftraggeber bereitgestellten Server oder als Download von einem vom Auftragnehmer angebotenen Server, alternativ als Dateianhang einer E-Mail;
- Leistungsabschnitt 4: die Einweisung in die Software.
(3) Nach der Fertigstellung eines Leistungsabschnitts wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber informieren und ihm die Leistungsergebnisse zur Prüfung und Freigabe zugänglich machen.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, von fachkundigen Mitarbeitern, von Kommunikationsmitteln und -anschlüssen sowie von Hard- und Software und das Zugänglichmachen von Räumlichkeiten, soweit dies erforderlich ist. Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.
(2) Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu Vertragsausführung geschützte Inhalte überlässt (z.B. Grafiken, Marken und sonstige urheber- oder markenrechtlich geschützte Inhalte), räumt er dem Anbieter die für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechte ein. Der Auftraggeber sichert dem Auftragnehmer die Richtigkeit, die Rechtskonformität gemäß Urheber-, Marken- und /oder Wettbewerbsrecht und die Aktualität der von ihm überlassenen Daten zu. Der Auftraggeber verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, den Auftragnehmer von jeder Haftung und jeglichen Kosten freizustellen, falls der Auftragnehmer von Dritten infolge entgegenstehender Rechte in Anspruch genommen wird.
§ 5 Zeitplan
(1) Für die zu erbringenden Leistungen vereinbarte Termine sind schriftlich festzulegen. Von dieser Verpflichtung kann nur bei Wahrung der Schriftform abgewichen werden.
(2) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber Leistungsverzögerungen anzeigen. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (zB Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Einflussbereich des Auftraggebers (zB nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Auftraggeber zuzurechnende Dritte etc) hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten. Sie berechtigen ihn, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
§ 6 Freigaben
(1) Nach der Meldung der Fertigstellung der auf einen Abschnitt bezogenen Leistungen und deren Zugänglichmachen erfolgt eine unverzügliche Prüfung durch den Auftraggeber, ob die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden. Diese Prüfung kann auf Wunsch des Auftragnehmers mit einem Test gemäß § 9 verbunden werden. Wurden die Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht, hat der Auftraggeber die Leistungen unverzüglich freizugeben.
(2) Erachtet der Auftraggeber die erbrachten Leistungen nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß, so hat er seine Beanstandungen dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Wochen nach Zugänglichmachen der Leistungen mitzuteilen.
(3) Erhebt der Auftraggeber innerhalb der zwei Wochen keine Beanstandungen, gilt die Freigabe als stillschweigend erteilt. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mit der Meldung der Fertigstellung auf diese Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.
(4) Beanstandet der Auftraggeber Leistungen fristgemäß, wird der Auftragnehmer hierzu unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber Stellung nehmen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Einigung über das weitere Vorgehen herbeizuführen. Der Auftragnehmer ist nur verpflichtet weiterhin tätig zu werden, wenn die Einigung binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen erzielt wird. Scheitert ein Einvernehmen, wird der Vertrag beendet, es sei denn, der Auftraggeber erklärt sich unverzüglich mit der Fortführung unter Vorbehalt der ihm wegen der Beanstandungen zustehenden Rechte einverstanden.
§ 7 Änderungswünsche des Auftraggebers
(1) Will der Auftraggeber den vertraglich bestimmten Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch in Textform gegenüber dem Auftragnehmer äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Der Auftraggeber ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.
(2) Der Auftragnehmer prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung und Terminen haben wird. Erkennt der Auftragnehmer, dass aktuell zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt er dies dem Auftraggeber mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Auftraggeber sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt der Auftragnehmer die Prüfung des Änderungswunsches durch.
(3) Nach Prüfung des Änderungswunsches wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.
(4) Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht als Nachtragsvereinbarung beifügen.
(5) Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Auftraggeber mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist.
(6) Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die neuen Termine mitteilen.
(7) Der Auftraggeber hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung des Auftragnehmers berechnet.
§ 8 Übergabe
Der Auftragnehmer übergibt dem Auftraggeber die Ergebnisse der abgeschlossenen Leistungsabschnitte als Upload auf einen vom Auftraggeber bereitgestellten Server oder als Download von einem vom Auftragnehmer angebotenen Server, alternativ als Dateianhang einer E-Mail.
§ 9 Test
(1) Auf Wunsch des Auftragnehmers übernimmt es der Auftraggeber als selbständige Pflicht, bei der Überprüfung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen auf ihre Vertragsgemäßheit unentgeltlich mitzuwirken (Test).
(2) Der Auftragnehmer wird mit dem Auftraggeber rechtzeitig vor der Durchführung des Tests das Testverfahren, den Ort, die Zeit sowie die bei dem Test vom Auftraggeber zu erbringenden Mitwirkungshandlungen abstimmen.
(3) Im Rahmen des Tests wird ein schriftliches Testprotokoll erstellt, in dem der Ort, die Zeit, die technischen Umstände des Tests, das Testergebnis sowie die Teilnehmer an dem Test festgehalten werden. Der Auftraggeber wird die Leistungen auf ihre Vertragsgemäßheit prüfen und für ihn erkennbare nachteilige Abweichungen von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit in das Protokoll aufnehmen lassen. Sollten die Parteien den Test nicht in persönlicher Anwesenheit durchführen, beispielsweise per Fernzugriff, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer das unterzeichnete Testprotokoll per Scankopie zukommen lassen.
(4) Gibt der Auftraggeber von ihm im Rahmen des Tests erkannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannte nachteilige Abweichungen der Leistungen von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu Protokoll, so gelten die Leistungen hinsichtlich dieser nicht gemeldeten Abweichungen als vertragsgemäß erbracht. Für den Fall, dass der Auftraggeber seiner Pflicht zur Teilnahme an dem Test nicht oder nicht vollständig nachkommt, gelten die Leistungen als vertragsgemäß erbracht, soweit keine Abweichungen vorliegen, die bei einer pflichtgemäßen Teilnahme erkennbar gewesen wären. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber mit der Mitteilung nach Abs. 1 auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Soweit der Auftragnehmer Beschaffenheitsabweichungen arglistig verschwiegen hat, kann er sich auf die Regelungen dieses Absatzes nicht berufen.
(5) Eine etwaig bestehende weitere Obliegenheit des Auftraggebers, auf erkannte Mängel hinzuweisen, bleibt unberührt.
§ 10 Vergütung
(1) Für die Vergütung der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen gilt die jeweils einzelvertraglich vereinbarte Regelung. Vom Auftragnehmer erstellte Kostenvoranschläge oder Budgetplanungen sind unverbindlich.
(2) Reisen des Auftragnehmers und der kostenpflichtige Einsatz von Dritten sind vorab vom Auftraggeber freizugeben. Der Auftraggeber trägt in diesem Fall gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallende Entgeltforderungen Dritter. Reisezeiten sind zu vergüten.
(3) Die einen Leistungsabschnitt betreffende Vergütung ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, mit Freigabe eines Leistungsabschnitts zur Zahlung fällig. Zahlungen sind 14 Tage nach Zugang der Rechnung zu leisten. Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gem. § 19 UStG wird die Umsatzsteuer auf den Rechnungen nicht gesondert ausgewiesen.
§ 11 Nutzungsrechte
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an der nach diesem Vertrag vom Auftragnehmer erstellten Software, einschließlich der von ihm erstellten Dokumentation, auch für alle zukünftigen Nutzungsarten, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte und nicht ausschließliche Nutzungsrechte ein.
(2) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die vorstehenden Rechte ohne weitere Zustimmung durch den Auftragnehmer ganz oder teilweise, befristet oder unbefristet, bedingt oder unbedingt, auf Dritte zu übertragen oder einfache Rechte hiervon abzuspalten und Dritten einzuräumen.
(3) Die vorstehende Einräumung von Rechten gilt sowohl für Schnittstellen wie für jedwede Form von Software, gleich ob selbständig ablauffähig oder nicht, die dazugehörige Dokumentation und etwaige schutzfähige Benutzeroberflächen, Grafiken, Ein- und Ausgabemasken und Ähnliches. Sie gilt nicht für die in dem jeweiligen Angebot bezeichneten „Standardsoftware“, die für die Lauffähigkeit der vertragsgegenständlichen Software erforderlich ist (Z.B. Microsoft Office in der aktuellen Version). Für die Lizensierung der „Standardsoftware“ bzw. deren Softwarebestandteile, sowie deren Lizensierungskosten, ist der Auftraggeber verantwortlich. Der Auftragnehmer schuldet weder eine solche Lizensierung noch eine Kostenübernahme der Lizensierung solcher „Standardsoftware“.
(4) Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber unter Ausnahme der „Standardsoftware“ den Bestand der eingeräumten Rechte zu. Er sichert des Weiteren zu, dass an dieser Software nebst Benutzerdokumentation keine weiteren Schutzrechte bestehen, die der vorstehend beschriebenen Nutzungsmöglichkeit entgegenstehen.
(5) Die vorstehenden Regelungen binden die Parteien auch schuldrechtlich, insbesondere für den Fall, dass keine urheberrechtliche Position geschaffen oder in der vorbenannten Weise übertragen werden kann.
(6) Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt für die in Absatz 1 genannten Werke nach deren Erstellung und Übergabe an den Auftraggeber und erst in dem Zeitpunkt der vollständigen Vergütungszahlung für die das Werk betreffenden Leistungsabschnitte durch den Auftraggeber. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung duldet der Auftragnehmer die Nutzung der Software durch den Auftraggeber widerruflich. Der Auftragnehmer kann den Einsatz solcher Software, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen. Für die in der Anlage „Standardsoftware“ genannte Software, die nicht vom Auftragnehmer erstellt wurde, gelten die dort genannten Regeln für die Rechteübertragung.
§ 12 Schutzrechtsverletzungen
(1) Der Auftragnehmer stellt auf eigene Kosten den Auftraggeber für das Inland von allen Ansprüchen Dritter aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen frei. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.
(2) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf der Auftragnehmer – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Auftraggebers – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung
- nach vorheriger Absprache mit dem Auftraggeber Änderungen vornehmen, die gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder
- für den Auftraggeber die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
§ 13 Rügeobliegenheit
(1) Der Auftraggeber hat die Software einschließlich der Dokumentation, sofern kein Test gemäß § 9 durchgeführt wird, unverzüglich nach der Ablieferung durch den Auftragnehmer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Auftragnehmer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Software einschließlich der Dokumentation als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich, unabhängig von einem Test gemäß § 9, später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Software einschließlich der Dokumentation auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Auftraggebers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf die vorstehenden Vorschriften nicht berufen.
§ 14 Nacherfüllung
(1) Die Software und die Benutzerdokumentation haben die nach dem Lastenheft geschuldete Beschaffenheit. Das Lastenheft beschreibt die Funktionalität der Software abschließend.
(2) Nacherfüllungsansprüche verjähren in zwölf Monaten.
(3) Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von zwei Wochen nach ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet werden und reproduzierbar sind.
(4) Solange der Auftraggeber die nach diesem Vertrag fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
(5) Der Auftragnehmer haftet nicht in den Fällen, in denen der Auftraggeber Änderungen an der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.
(6) Der Auftraggeber wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Auftraggeber mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen des Auftragnehmers zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen des Auftragnehmers zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Auftraggeber hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.
(7) Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz des Auftragnehmers. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung von Software erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Auftraggeber, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten.
§ 15 Allgemeine Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei der Erstellung der Software schuldet der Auftragnehmer die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob den Auftragnehmer ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.
(3) Soweit nicht abweichend vereinbart, ist die Haftung im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
(4) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Auftragnehmer insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
(5) Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
§ 16 Geheimhaltung, Mitteilungen
(1) Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.
(2) Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
(3) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. Den eingeschalteten Hilfspersonen ist eine entsprechende Geheimhaltungspflicht aufzuerlegen.
(4) Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.
(5) Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber auf seiner Web-Site oder in anderen Medien als Referenzauftraggeber nennen. Der Auftragnehmer darf ferner die erbrachten und vom Auftraggeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebs allgemein angebotenen Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Auftraggeber kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.
§ 17 Schlussbestimmungen
(1) Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Sonstige Mitteilungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per Scankopie der unterzeichneten Meldung erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der in diesem Vertrag genannten Fristen ist der Zugang der Erklärung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Ist nach diesem Vertrag ausschließlich Schriftform vorgesehen, so bedeutet dies die papiergebundene Dokumentation der Erklärungen. Der Schluss der Erklärungen muss dann durch die Unterschrift eines Berechtigten angezeigt werden. Elektronische Nachrichten wahren die Schriftform nicht.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.